Willkommen auf der Internetseite zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) für Beschäftigte der MKB-MühlenkreisBus GmbH und der Mindener Kreisbahnen GmbH.
Unter den einzelnen Menüpunkten finden Sie Informationen und ein Formular mit dem Sie, sofern Sie möchten, auch eine anonyme Meldung an unseren Ombudsmann Andreas Durnio senden können.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) dient der Umsetzung der europäischen Whistleblower-Richtlinie.
Hinweisgebende Personen (- Whistleblower) können wertvolle Beiträge dazu leisten, Fehlverhalten im Unternehmen aufzudecken. Ziel des HinSchG ist es, den Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen zu stärken und sicherzustellen, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes keine Benachteiligungen drohen.
Sie können grundsätzlich frei entscheiden, ob Sie einen Verstoß intern melden oder sich an eine externe Meldestelle wenden.
Bestellte externe Ombudsperson: Herr Andreas Durnio
E-Mail-Adresse für Meldungen: mkb.HinSchG(at)durnio.com
Telefon für Meldungen: 0571 38769483
Hinweisgebende Personen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen umfangreich vor Repressalien geschützt. Sichergestellt wird auch, dass die Schutzmaßnahmen für sonstige in den Schutzbereich des Gesetzes fallende Personen entsprechend gelten.
Das Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
Hinweis:
Nicht geschützt wird die Meldung oder Offenlegung von Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, das aber keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat.
Die interne Meldestelle
Diese Aufgaben werden unter der Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person wahrgenommen.
Das HinSchG gilt für die Meldung und die Offenlegung von Informationen über darin konkret definierte Verstöße im beruflichen Umfeld. Um den Schutz des HinSchG zu erlangen, müssen die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, oder die hinweisgebende Person musste zumindest hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass dies der Fall ist.
Hierbei handelt es sich
Die Identitäten aller von einer Meldung betroffenen Personen müssen weitgehend geschützt werden. Dies gilt für die hinweisgebende Person selbst, die darauf vertrauen können muss, dass ihr aus der Meldung keine Nachteile entstehen. Die Meldestellen sind daher verpflichtet, die Identität der hinweisgebenden Person sowie die Vertraulichkeit zu wahren.
Um den Kreis derjenigen Personen, die Kenntnis über die Identitäten der von der Meldung betroffenen Personen haben, möglichst klein zuhalten, legt das HinSchG fest, dass die Identitäten nur den zuständigen Personen bekannt werden dürfen. Ein Bekanntwerden derIdentitäten ist neben den für die Meldung zuständigen Personen auch gegenüber unterstützendem Personal wie Büro- und IT-Kräftenzulässig, soweit dies für die Unterstützungstätigkeit notwendig ist. Soweit erforderlich, sind die befassten Personen zur Vertraulichkeit zuverpflichten.
Hinweis:
Die Identität von Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden, wird hingegen nicht vor einer Weitergabe geschützt. Im Fall einer solchen Falschmeldung besteht für Personen, die Gegenstand dieser Meldung sind, ein berechtigtes Interesse daran, Kenntnis über die Identität der meldenden Person zu erlangen, um ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Damit wird gewährleistet, dass wissentlich oder grob fahrlässig falsche Informationen meldende Personen keinen Schutz ihrer Identität erhalten, sowie falschen Verdächtigungen vorgebeugt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meldestellen hat grundsätzlich unter Beachtung der geltenden Vorschriften zu erfolgen. Maßgeblich sind v. a. die DSGVO und das BDSG.
Um das Vertraulichkeitsgebot und die Sachverhaltsaufklärung nicht zu konterkarieren, ist es erforderlich, die Ausübung bestimmter datenschutzrechtlicher Auskunfts- und Informationsrechte einzuschränken. Über die im Rahmen des § 29 Abs. 1 BDSG geforderte Interessenabwägung lässt sich der erforderliche Gleichlauf zwischen dem Vertraulichkeitsschutz und datenschutzrechtlichen Informationspflichten und Auskunftsrechten herstellen.
§ 10 HinSchG schafft die für die Arbeit der internen und externen Meldestellen erforderlichen Datenverarbeitungsbefugnisse. Durch die Verarbeitungsbefugnis dürfen die in den Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten durch die Meldestellen sowohl entgegengenommen als auch ausgewertet werden. Darüber hinaus dürfen bei der Durchführung der Folgemaßnahmen neue personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldestellen erfolgt vorbehaltlich § 8 HinSchG. Für die Verarbeitung der zu den besonderen Kategorien i. S. v. Art. 9 DSGVO gehörenden personenbezogenen Daten gilt ein dem besonderen Schutzbedarf entsprechendes hohes Schutzniveau (Art. 9 Abs. 2 DSGVO sowie u. a. § 22 BDSG). Abweichend von Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Meldestelle nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO in Verbindung mit § 10 HinSchG zulässig.
Hinweis:
Ungeachtet der einheitlichen Verarbeitungsgrundlage (§ 10 HinSchG) ist bei der Datenspeicherung zwischen den in der Meldung enthaltenen und den im Rahmen von Folgemaßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten zu unterscheiden. Die oben erwähnten speziellen Dokumentations- und Löschfristen gelten nur für diejenigen Daten, die in der eingegangenen Meldung enthalten sind. Sonstige personenbezogene Daten sind nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO zu dokumentieren und dürfen nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen nur so lange gespeichert werden, wie dies zur Klärung weiterer rechtlicher Schritte (z. B. Disziplinarverfahren, Einleitung von Strafverfahren etc.) erforderlich ist.