Informationen und Meldekanäle zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Willkommen auf der Internetseite zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) für Beschäftigte der MKB-MühlenkreisBus GmbH und der Mindener Kreisbahnen GmbH.
Unter den einzelnen Menüpunkten finden Sie Informationen und ein Formular mit dem Sie, sofern Sie möchten, auch eine anonyme Meldung an unseren Ombudsmann Andreas Durnio senden können.

Allgemeine Informationen

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) dient der Umsetzung der europäischen Whistleblower-Richtlinie.

Hinweisgebende Personen (- Whistleblower) können wertvolle Beiträge dazu leisten, Fehlverhalten im Unternehmen aufzudecken. Ziel des HinSchG ist es, den Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen zu stärken und sicherzustellen, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes keine Benachteiligungen drohen.

Sie können grundsätzlich frei entscheiden, ob Sie einen Verstoß intern melden oder sich an eine externe Meldestelle wenden.

Interne Meldestelle und Zuständigkeit

Bestellte externe Ombudsperson: Herr Andreas Durnio
E-Mail-Adresse für Meldungen: mkb.HinSchG(at)durnio.com
Telefon für Meldungen: 0571 38769483

Schutz vor Repressalien

Hinweisgebende Personen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen umfangreich vor Repressalien geschützt. Sichergestellt wird auch, dass die Schutzmaßnahmen für sonstige in den Schutzbereich des Gesetzes fallende Personen entsprechend gelten.

Wer ist geschützt?

Das Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Hinweis:
Nicht geschützt wird die Meldung oder Offenlegung von Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, das aber keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat.

Was passiert bei einer Meldung?

Die interne Meldestelle

  • bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
  • prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt (d. h., ob ein Meldegrund nach dem HinSchG vorliegt),
  • hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  • prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  • ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
  • ergreift angemessene Folgemaßnahmen.


Diese Aufgaben werden unter der Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person wahrgenommen.

Meldegründe

Das HinSchG gilt für die Meldung und die Offenlegung von Informationen über darin konkret definierte Verstöße im beruflichen Umfeld. Um den Schutz des HinSchG zu erlangen, müssen die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, oder die hinweisgebende Person musste zumindest hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass dies der Fall ist.

Hierbei handelt es sich

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leid oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihren Vertretungsorgane dient (z. B. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz und gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz),
  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (z. B. Geldwäsche, Verstöße gegen den Umwelt- und Strahlenschutz und gegen die Verkehrssicherheit),
  • Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,
  • Verstöße, die von § 4d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 etwas anderes ergibt, Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen,
  • Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft,
  • Verstöße gegen Art. 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Verstöße gegen die in § 81 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 5 sowie Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Rechtsvorschriften,
  • Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.09.2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte),
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten des Bundes, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen,
  • Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union i. S. d. Art. 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
  • Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften i. S. d. Art. 26 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Abs. 1 Nr. 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.

Vertraulichkeit

Die Identitäten aller von einer Meldung betroffenen Personen müssen weitgehend geschützt werden. Dies gilt für die hinweisgebende Person selbst, die darauf vertrauen können muss, dass ihr aus der Meldung keine Nachteile entstehen. Die Meldestellen sind daher verpflichtet, die Identität der hinweisgebenden Person sowie die Vertraulichkeit zu wahren.

Um den Kreis derjenigen Personen, die Kenntnis über die Identitäten der von der Meldung betroffenen Personen haben, möglichst klein zuhalten, legt das HinSchG fest, dass die Identitäten nur den zuständigen Personen bekannt werden dürfen. Ein Bekanntwerden derIdentitäten ist neben den für die Meldung zuständigen Personen auch gegenüber unterstützendem Personal wie Büro- und IT-Kräftenzulässig, soweit dies für die Unterstützungstätigkeit notwendig ist. Soweit erforderlich, sind die befassten Personen zur Vertraulichkeit zuverpflichten.

Hinweis:
Die Identität von Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden, wird hingegen nicht vor einer Weitergabe geschützt. Im Fall einer solchen Falschmeldung besteht für Personen, die Gegenstand dieser Meldung sind, ein berechtigtes Interesse daran, Kenntnis über die Identität der meldenden Person zu erlangen, um ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Damit wird gewährleistet, dass wissentlich oder grob fahrlässig falsche Informationen meldende Personen keinen Schutz ihrer Identität erhalten, sowie falschen Verdächtigungen vorgebeugt.

Datenschutz und Datenaufbewahrung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meldestellen hat grundsätzlich unter Beachtung der geltenden Vorschriften zu erfolgen. Maßgeblich sind v. a. die DSGVO und das BDSG.

Um das Vertraulichkeitsgebot und die Sachverhaltsaufklärung nicht zu konterkarieren, ist es erforderlich, die Ausübung bestimmter datenschutzrechtlicher Auskunfts- und Informationsrechte einzuschränken. Über die im Rahmen des § 29 Abs. 1 BDSG geforderte Interessenabwägung lässt sich der erforderliche Gleichlauf zwischen dem Vertraulichkeitsschutz und datenschutzrechtlichen Informationspflichten und Auskunftsrechten herstellen.

§ 10 HinSchG schafft die für die Arbeit der internen und externen Meldestellen erforderlichen Datenverarbeitungsbefugnisse. Durch die Verarbeitungsbefugnis dürfen die in den Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten durch die Meldestellen sowohl entgegengenommen als auch ausgewertet werden. Darüber hinaus dürfen bei der Durchführung der Folgemaßnahmen neue personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldestellen erfolgt vorbehaltlich § 8 HinSchG. Für die Verarbeitung der zu den besonderen Kategorien i. S. v. Art. 9 DSGVO gehörenden personenbezogenen Daten gilt ein dem besonderen Schutzbedarf entsprechendes hohes Schutzniveau (Art. 9 Abs. 2 DSGVO sowie u. a. § 22 BDSG). Abweichend von Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Meldestelle nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO in Verbindung mit § 10 HinSchG zulässig.

Hinweis:
Ungeachtet der einheitlichen Verarbeitungsgrundlage (§ 10 HinSchG) ist bei der Datenspeicherung zwischen den in der Meldung enthaltenen und den im Rahmen von Folgemaßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten zu unterscheiden. Die oben erwähnten speziellen Dokumentations- und Löschfristen gelten nur für diejenigen Daten, die in der eingegangenen Meldung enthalten sind. Sonstige personenbezogene Daten sind nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO zu dokumentieren und dürfen nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen nur so lange gespeichert werden, wie dies zur Klärung weiterer rechtlicher Schritte (z. B. Disziplinarverfahren, Einleitung von Strafverfahren etc.) erforderlich ist.

Melde-Formular

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